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MITBESTIMMUNG


Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Seitdem im Jahr 1976 das Mitbestimmungsgesetz in Kraft getreten ist, gibt es in Deutschland vier Gesetze, die die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen regeln:

  • Montanmitbestimmungsgesetz
  • Mitbestimmungsgesetz
  • Mitbestimmungsergänzungsgesetz
  • Drittelbeteiligungsgesetz

Diese vier Gesetze grenzen sich insoweit voneinander ab, dass ein Unternehmen jeweils nur von einem dieser Gesetze erfasst wird und die Arbeitnehmer ihre Vertretung im Aufsichtsrat nach einem dieser Gesetze wählen. Die Anwendung des einschlägigen Gesetzes hängt hier in erster Linie von der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens ab. Unter 500 Arbeitnehmern sieht die Rechtsordnung keine Mitbestimmung von Arbeitnehmern auf Unternehmensebene vor.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erfolgt die Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. In diesen Fällen ist der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln mit Anteilseignern besetzt und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten wählen ihren Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und besetzen diesen dann zur Hälfte mit ihren Vertretern. Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsräte beträgt nach beiden Gesetzen 5 Jahre.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen und vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Durch die paritätische bzw. drittelparitätische Beteiligung von Arbeitnehmern und teilweise Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat können die Arbeitnehmervertreter auf die Geschäftsführung und die Geschäftspolitik im Unternehmen Einfluss nehmen und sich somit neben den Betriebsratsgremien für die Rechte ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen.

Sobald der Unternehmer bekannt gegeben hat, dass in seinem Unternehmen ein Aufsichtsrat gewählt wird, beginnt die Arbeit der zu bestellenden Wahlvorstände. In Unternehmen werden dabei Unternehmenswahlvorstände gebildet, die die Richtlinien des Wahlverfahrens festlegen und die Wahl durchführen. Diese Aufgabe übernimmt in einem Konzern der Hauptwahlvorstand. Die Betriebswahlvorstände führen die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens durch und haben dabei viele Formalitäten und Vorschriften nach dem Mitbestimmungsgesetz bzw. Drittelbeteiligungsgesetz und den entsprechenden Wahlordnungen zu beachten.


Unser langjähriger Gesellschafter Ralf Heidemann hat unsere Kanzlei zum 01.01.2020 verlassen. Er sitzt nun im Kennedyplatz 6 in 45127 Essen. Dieser link https://www.br-anwaelte.de/standorte/essen-mitte.html enthält die weiteren Kontaktdaten unseres Kooperationspartners im Netzwerk BR-Anwälte. Glück Auf!

Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes


CNH Newsletter 2023 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2023 informieren wir

über:

  • die Frage der Zulässigkeit des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langdauernder Erkrankung, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat,
  • die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe und
  • die Wirksamkeit eines gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats erteilten Hausverbotes.