ARBEITSGEBIETE - FACHKANZLEI ARBEITSRECHT
Unsere Leidenschaft ist das Arbeitsrecht!
Wir sind der Auffassung, dass Spezialisten sich auf die Rechtsgebiete und Tätigkeitsschwerpunkte beschränken sollen, die sie wirklich vollständig beherrschen und sich darin ständig weiterbilden.
Arbeitgeber und Unternehmen werden von vielen anderen Rechtsanwälten umworben. Dazu wollen wir nicht gehören. Wir treffen diese aber gern am Verhandlungstisch oder im Gerichtssaal, um die Interessen unserer Mandanten durchzusetzen.
Wir verpflichten uns dem Ziel, Ihre arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Probleme nach ausführlicher Beratung in ihrem Sinne zu lösen. Daran arbeiten wir konsequent und kompetent.
- Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Arbeitnehmern im sogenannten Individualarbeitsrecht. Hierzu zählen z.B. Kündigungsschutzverfahren, Geltendmachung von Arbeitsentgelt, Verhandlungen über Aufhebungsverträge, Abmahnungen und Zeugnisse
- Umfassende Beratung von Betriebsräten, insbesondere zu allen Fragen im Betriebsverfassungsrecht und Tarifrecht
- Tätigkeit als Sachverständige für den Betriebsrat. Hierzu gehören z.B. Arbeitszeitmodelle, Betriebsänderungen, Betriebsübergänge und Umwandlungen von Gesellschaften
- Vertretung von Betriebsräten in Beschlussverfahren vor Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
- Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats in Einigungsstellen
- Referententätigkeit bei namhaften Anbietern
- Beratung und Vertretung von Mitarbeitervertretungen, Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen
- Durchführung von Schulungen für Wahlvorstände und Seminaren für Betriebsräte: zu Fachthemen und zur Lösung von internen Konflikten
- und vieles mehr
CNH Newsletter 2026 Nr. 1
Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2026 informieren wir über:
- den Anspruch auf Entgelttransparenz wegen Geschlechtsdiskriminierung,
- die Frage, wann eine Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis gerechtfertigt ist und
- die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz für BR-Wahlinitiatoren auch während der Probezeit greift.
CNH Newsletter 2025 Nr. 4
Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:
- die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
- die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
- die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.
