CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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RECHTSANWALT

Robert Krüll

 

 

Robert Krüll

Rechtsanwalt
Jahrgang 1992

 

 

 

 

Lebenslauf

seit  2024
Anstellung als Rechtsanwalt bei CNH-Anwälte in Essen

2020 - 2024
Anstellung als Rechtsanwalt bei TowaRA:Arbeitsrecht in Köln

2020

Staatsanwalt im Dienst des Landes NRW

2017 - 2019
Referendariat beim Landgericht Duisburg, u.a. mit Stationen in einer arbeitsrechtlichen Kanzlei sowie am Arbeitsgericht Oberhausen

2011 – 2017
Studium der Rechtswissenschaften in Bonn

1998 - 2011
Schulausbildung und Abitur in Krefeld

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  • Referent in arbeitsrechtlichen Seminaren für das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb), sowie Durchführung und Organisation von eigenen Seminaren für Betriebsräte
  • Absolvent des Fachanwaltslehrgangs im Arbeitsrecht mit Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse
  • Autor von Beiträgen in der Fachzeitschrift „Betriebsrat und Recht (BRuR)“


Mitgliedschaften

  • Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE)
  • Mitglied der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V
  • Mitglied im deutschen Anwaltsverein


Aktuelles
CNH Newsletter 2025 Nr. 3

Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  1. die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
  2. die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und 
  3. die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.


CNH Newsletter 2025 Nr. 2

Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  • die Frage, ob die Einsetzung zweier Einigungsstellen auf der Ebene des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats bei Regelung derselben Angelegenheit möglich ist,
  • die Frage, ob man nach einer unwirksamen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist, bei der der Arbeitnehmer freigestellt war, Annahmeverzugslohn fordern kann und 
  • die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Prozess, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Anpassung seiner Bezüge geltend macht.