ARBEITNEHMER
Ihr Arbeitsverhältnis in Privatunternehmen und im öffentlichen Dienst
Die Arbeit ist für den einzelnen Beschäftigten von zentraler Bedeutung. Was während der Arbeit geschieht, wirkt in alle weiteren Lebensbereiche hinein. So wird die Qualität der freien Zeit im Wesentlichen von den Arbeitsbedingungen bestimmt. In vielen Fällen haben körperliche und psychische Belastungen am Arbeitsplatz auch gesundheitliche Auswirkungen. Das Arbeitsrecht hat unter diesen Bedingungen als Schutzrecht für Arbeitnehmer eine sehr große Bedeutung für die menschliche Existenz. Eine menschenwürdige und finanziell abgesicherte Lebensgrundlage bestimmt sich somit im Wesentlichen nach den Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten. Hierfür treten wir ein.
Wir beraten und vertreten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sämtlichen Belangen ihres Arbeitsverhältnisses.
Zum Umfang unserer Tätigkeiten zählen vor allem:
- Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten
(außergerichtlich und gerichtlich) - Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen und Aufhebungsvereinbarungen
- Kündigungsschutz / Abmahnung / Entfristung / Zeugnis / sozialrechtliche Folgen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
(vertragsgemäße Beschäftigung, Abwehr von Versetzung und Entsendung, Lohn und Gehalt, Sonderzahlungen und Gratifikationen, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Teilzeit) - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
(Mobbing, Haftung des Arbeitgebers, Arbeitnehmerhaftung, Eigenkündigung)
Unsere Aufgabe ist es, für Sie den Weg durch den Dschungel der Gesetze und gerichtlichen Entscheidungen zu finden, damit Sie zu Ihrem Recht kommen und die Schutzgesetze für Sie positiv zur Geltung kommen. Wir sind sehr erfahren, Ihnen Collegial und Nah zu Helfen.
Aus unserem Team sind für Sie da insbesondere Alexandra Kötting, Gerda Reichel und Javier Davila Cano.
CNH Newsletter 2025 Nr. 4
Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:
- die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
- die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
- die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.
CNH Newsletter 2025 Nr. 3
Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir
über:
- die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
- die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und
- die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.
