CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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RECHTSANWÄLTIN

Lena Rohe

 

 

Lena Rohe

Rechtsanwältin
Jahrgang 1991

 

 

 

 

Lebenslauf

seit  2024
Anstellung als Rechtsanwältin bei CNH-Anwälte in Essen

2021 - 2024
Anstellung als Rechtsanwältin bei TowaRA:Arbeitsrecht in Köln

2018 - 2021
Referendariat beim Landgericht Aachen, u.a. mit Ausbildungsstationen bei der Kanzlei silberberger.lorenz.towara in Düsseldorf sowie beim Deutschen Bundestag (Verwaltung)

2011 – 2018
Studium der Rechtswissenschaften in Köln

1997 - 2010
Schulausbildung und Abitur in Soest

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  • Organisation und Durchführung von eigenen Seminaren von Betriebsräten, Aufsichtsräten und Wahlvorständen
  • Referentin für arbeitsrechtliche Seminare für das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten (ifb)
  • Autorin von Beiträgen in der Fachzeitschrift „Betriebsrat und Recht“ (BRuR)
  • Absolventin des Fachanwaltslehrgangs im Arbeitsrecht mit Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse
  • Zertifizierte Datenschutzbeauftragte, TÜV Rheinland Akademie GmbH

 

Mitgliedschaften

  • Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.
  • Mitglied im deutschen Anwaltsverein


Aktuelles
CNH Newsletter 2025 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:

  • die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
  • die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
  • die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.


CNH Newsletter 2025 Nr. 3

Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  1. die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
  2. die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und 
  3. die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.