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BETRIEBSVEREINBARUNG - BV - ARBEITSZEIT - INTERESSENAUSGLEICH - SOZIALPLAN - ÜBERWACHUNG  


Betriebsvereinbarung

Für den Betriebsrat ist die Betriebsvereinbarung das zentrale Instrument, für die Interessen der Beschäftigten aktiv zu sein und Erfolge zu erzielen.

Eine Betriebsvereinbarung darf zu allen Angelegenheiten abgeschlossen werden, die zur gleichberechtigten – aus Sicht des Betriebsrats erzwingbaren – Mitbestimmung gehören. Außerdem kann sie in allen weiteren Angelegenheiten, die – aus Sicht des Arbeitgebers – zur freiwilligen Beteiligung des Betriebsrats zählen, vereinbart werden.

Beispiele für Themen, die in der Praxis häufig in Betriebsvereinbarung geregelt werden, sind:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch technische Überwachungsmöglichkeiten von automatischen Zeiterfassungssystemen über Videokameras bis IT-Systeme
  • Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer
  • Beurteilungsrichtlinien und Personalfragebögen
  • Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen
  • Interessenausgleich* und Sozialplan bei Betriebsänderungen
  • Personalplanung (z.B. Einsatz von Leiharbeitnehmern) und Beschäftigungssicherung*
  • Einführung einer betrieblichen Altersversorgung*

 

Unsere Dienstleistungen

Wir können für die optimale Interessenvertretung auf ein eigenes Archiv an Betriebsvereinbarungen zu vielen Themen und die dazu wichtige Rechtsprechung zurückgreifen. Außerdem stellt die Hans-Böckler-Stiftung im Archiv Betriebliche Vereinbarungen kostenlos eine umfangreiche Sammlung und Auswertung von Betriebsvereinbarungen bereit: https://boeckler.de/594.htm
Zum Beispiel zu Urlaub: https://boeckler.de/mbf_bvd_gr_urlaubsgrundsaetze_2015.pdf

Wir unterstützen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu erstellen, die Gespräche mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und die gesetzten Ziele sowie den Entwurf eines eigenen Vorschlags erfolgreich zu verhandeln.

Soll eine Betriebsvereinbarung zwangsweise vor der Einigungsstelle durchgesetzt werden, stehen wir auch zur Verfügung und begleiten BR, GBR und KBR erfahren und professionell. Über Einzelheiten zu rechtlichen und praktischen Fragen informieren die bei der Hans-Böckler-Stiftung von unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Burgsmüller veröffentlichten Handlungshilfen:

  • Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat – Wer ist nach der Betriebsverfassung zuständig?
  • Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat - Zuständigkeit in der Praxis
  • Einigungsstelle und Arbeitsgericht – Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats Rechtsanwalt
  • Wenn sich der Weg in die Einigungsstelle oder zum Arbeitsgericht nicht vermeiden lässt - Tipps und Handlungsempfehlungen

Aus unserem Team helfen den Gremien bei allen Fragen rund um Betriebsvereinbarungen insbesondere Markus Neuhaus, Nadine Burgsmüller, Javier Davila Cano und Gerda Reichel nah und collegial.



Aktuelles
CNH Newsletter 2025 Nr. 3

Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  1. die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
  2. die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und 
  3. die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.


CNH Newsletter 2025 Nr. 2

Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  • die Frage, ob die Einsetzung zweier Einigungsstellen auf der Ebene des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats bei Regelung derselben Angelegenheit möglich ist,
  • die Frage, ob man nach einer unwirksamen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist, bei der der Arbeitnehmer freigestellt war, Annahmeverzugslohn fordern kann und 
  • die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Prozess, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Anpassung seiner Bezüge geltend macht.