RECHTSANWÄLTIN

Alexandra Kötting
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Jahrgang 1984
aufgewachsen in Witten im Ruhrgebiet
Lebenslauf
seit 2019
Verleihung Qualifikationstitel "Fachanwältin für Arbeitsrecht" auf Grund besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und Erfahrungen
seit 2015
Anstellung als Rechtsanwältin bei CNH-Anwälte in Essen
2012 – 2015
Juristin bei der DGB Rechtsschutz GmbH für die Bereiche Arbeits-und Sozialrecht in Essen
2009 - 2011
Referendariat beim Landgericht Bochum mit Station an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer
2004 – 2009
Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt a.M. und in Bochum
1995 – 2004
Schulausbildung und Abitur in Witten
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
- ehemals Mitglied im Betriebsrat beim DGB Rechtsschutz
- Referententätigkeit im Bereich Arbeits-und Sozialrecht für den DGB. Schulungen für ehrenamtliche Richter
- Mitglied der Kompetenzcenter Beamten- und Insolvenzrecht bei der DGB Rechtsschutz GmbH
- Referentin in arbeitsrechtlichen Seminaren für ver.di Bildung + Beratung, DGB-Bildungswerk und IG BCE-BWS für Personalräte und Betriebsräte
Mitgliedschaften
- Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
- Mitglied der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ)
- Mitglied im IG BCE - Expertenkreis Insolvenzarbeitsrecht
CNH Newsletter 2025 Nr. 4
Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:
- die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
- die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
- die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.
CNH Newsletter 2025 Nr. 3
Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir
über:
- die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
- die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und
- die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.
