CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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RECHTSANWÄLTIN

Koetting_Alexandra

 

 

Alexandra Kötting

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Jahrgang 1984
aufgewachsen in Witten im Ruhrgebiet

 

 

 

 

Lebenslauf

seit 2019
Verleihung Qualifikationstitel "Fachanwältin für Arbeitsrecht" auf Grund besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und Erfahrungen

seit 2015
Anstellung als Rechtsanwältin bei CNH-Anwälte in Essen

2012 – 2015
Juristin bei der DGB Rechtsschutz GmbH für die Bereiche Arbeits-und Sozialrecht in Essen

2009 - 2011
Referendariat beim Landgericht Bochum mit Station an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer

2004 – 2009
Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt a.M. und in Bochum

1995 – 2004
Schulausbildung und Abitur in Witten

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  • ehemals Mitglied im Betriebsrat beim DGB Rechtsschutz
  • Referententätigkeit im Bereich Arbeits-und Sozialrecht für den DGB. Schulungen für ehrenamtliche Richter
  • Mitglied der Kompetenzcenter Beamten- und Insolvenzrecht bei der DGB Rechtsschutz GmbH
  • Referentin in arbeitsrechtlichen Seminaren für ver.di Bildung + Beratung, DGB-Bildungswerk und IG BCE-BWS für Personalräte und Betriebsräte

 

Mitgliedschaften

  • Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
  • Mitglied der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ)
  • Mitglied im IG BCE - Expertenkreis Insolvenzarbeitsrecht

 



Aktuelles
CNH Newsletter 2026 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2026 informieren wir über:

  • den Anspruch auf Entgelttransparenz wegen Geschlechtsdiskriminierung,
  • die Frage, wann eine Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis gerechtfertigt ist und
  • die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz für BR-Wahlinitiatoren auch während der Probezeit greift.

 


CNH Newsletter 2025 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:

  • die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
  • die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
  • die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.