REFERENZEN
Über unsere Arbeit können am besten betriebliche Interessenvertreter Auskunft geben
Deshalb haben wir mit Einverständnis der Beteiligten diese Referenzliste erarbeitet. Sie ist eine kleine Auswahl, die einen guten Überblick vermittelt über das Spektrum von Klein- und Großbetrieben sowie Regionen und Branchen, in denen wir schwerpunktmäßig Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte beraten und vertreten. Mit den meisten BR, GBR und KBR arbeiten wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammen.
Bei Wunsch nach Kontaktdaten und näheren Informationen, die wir hier aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen, helfen wir gern.
BR AbbottHannover |
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BR ArcelorMittal BottropBottrop |
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GBR Atos IT-Dienstleistung und BeratungGelsenkirchen |
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KBR BPDeutschland |
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GBR British AirwaysDüsseldorf |
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BR CommerzbankDortmund |
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BR E.ONEssen |
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BR FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.Gelsenkirchen |
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GBR HexionIserlohn |
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BR HuntsmanKrefeld |
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BR IneosMarl |
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BR KFUMarl |
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BR Kötter Geld- & WertdiensteEssen |
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BR Möbel KrögerEssen |
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BR PostbankKöln |
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BR RBH LogisticsGladbeck |
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KBR RheinkalkWülfrath |
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BR SecuritasEssen |
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GBR SolvayHannover |
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KBR SteagEssen |
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BR UCB PharmaMonheim |
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PR Universitätsklinikum EssenEssen |
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BR VESTOLITMarl |
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BR VIVAWESTGelsenkirchen |
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BR Wenko-WenselaarHilden und Hückelhoven |
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BR WestInvest / Deka ImmobilienDüsseldorf |
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BR ZaraEssen |
CNH Newsletter 2025 Nr. 4
Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:
- die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
- die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
- die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.
CNH Newsletter 2025 Nr. 3
Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir
über:
- die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
- die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und
- die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.









