CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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RECHTSANWÄLTIN

Gerda Reichel

 

 

Gerda Reichel

Rechtsanwältin
Jahrgang 1976
aufgewachsen in Salzgitter

 

 

 

Lebenslauf

seit 2017
Rechtsanwältin in der Kanzlei CNH-Anwälte in Essen

2010 – 2016
Rechtsanwältin in der Kanzlei Bode, Dornieden pp. in Bochum für die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht

2004 - 2005
Weiterbildender Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht an der Ruhr-Universität-Bochum mit dem Abschluss Magister Legum (LL.M.)

2003 – 2009
Verwaltungsangestellte in zahnärztlicher Praxis in Salzgitter

2000 – 2002
Referendariat beim Landgericht Neuruppin (Brandenburg)

1995 – 2000
Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg i.Br.

1988 – 1995
Schulausbildung und Abitur in Salzgitter

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  • Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht mit Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse
  • Referentin in arbeitsrechtlichen Seminaren für ver.di Bildung + Beratung, DGB-Bildungswerk und IG BCE-BWS für Betriebsräte

 

Mitgliedschaften

  • Mitglied in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
  • Mitglied im deutschen Anwaltsverein (Bochumer Anwalts- und Notarverein)
  • Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV

 



Aktuelles
CNH Newsletter 2025 Nr. 3

Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  1. die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
  2. die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und 
  3. die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.


CNH Newsletter 2025 Nr. 2

Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  • die Frage, ob die Einsetzung zweier Einigungsstellen auf der Ebene des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats bei Regelung derselben Angelegenheit möglich ist,
  • die Frage, ob man nach einer unwirksamen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist, bei der der Arbeitnehmer freigestellt war, Annahmeverzugslohn fordern kann und 
  • die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Prozess, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Anpassung seiner Bezüge geltend macht.