BETRIEBSRAT
Beteiligungsrechte von Information bis gleichberechtigter Mitbestimmung
Die rechtliche Vertretung der Interessen des Betriebsrats und ihrer Belegschaften ist unsere Kernkompetenz und unser tägliches Geschäft. Wir beraten und vertreten Betriebsräte Collegial, Nah und Hilfreich. Nehmen Sie unsere langjährige praktische Erfahrung, teilweise aus unserer eigenen Betriebsratstätigkeit, für Ihren Erfolg in Anspruch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die erforderliche Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
Die Hauptaufgabe von Betriebsräten ist die Schaffung guter Arbeitsbedingungen und die Überwachung der Einhaltung von Schutzgesetzen für Arbeitnehmer. Aber das ist längst nicht alles. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschreibt die Betriebsratstätigkeit als die eines Konfliktorgans. Dabei soll der Betriebsrat, allgemein bekannt abgekürzt BR, zu Gunsten der Arbeitnehmer in das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingreifen. Das heißt vor allem, dass der Arbeitgeber trotz seiner Eigentümerstellung bestimmte Dinge im Betrieb nicht allein entscheiden und durchführen kann. Für Angelegenheiten, insbesondere in sozialen und personellen Fragen, benötigt der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Mit anderen Worten: Ohne den BR geht dann nichts!
Daher begleiten, unterstützen und fördern wir die von uns betreuten Gremien, ob Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat. Wir treten leidenschaftlich für ihre Interessen ein.
Der Betriebsrat wird nach demokratischen Grundsätzen durch Wahl als Repräsentant und Vertretungsorgan der Belegschaft legitimiert. Er soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der im Betrieb Beschäftigten mitbestimmen.
Dabei ist aller Anfang gar nicht so schwer. Zunächst scheint es zwar vielen neu gewählten Interessenvertretern erst einmal unumgänglich, sich durch den Paragrafen-Dschungel des BetrVG zu wühlen. Doch zum Kennenlernen seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des BR sowie der Aufgaben und Möglichkeiten des BR als Gremium (Teamarbeit) helfen neben erfahrenen Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat, aus anderen Unternehmen oder aus dem gewerkschaftlichen Umfeld besonders die zahlreich angebotenen Seminare zur Schulung von Betriebsratsmitgliedern. Einen ersten Überblick über die umfangreichen Beteiligungsrechte des Betriebrats vermittelt die zum Download bereit stehende"betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungskurve".
Allerdings gibt es leider auch Arbeitgeber, die diese Rechte ganz oder von Fall zu Fall ignorieren und manchmal sogar mit Füßen treten. Und das, obwohl das Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Denn es geht gleichermaßen um das Wohl des Betriebes und der Arbeitnehmer. Spätestens dann stellt sich für alle Betriebsräte die Frage: Was tun? Gibt der Betriebsrat gegenüber den Versuchen des Arbeitgebers, einzelne Mitbestimmungsrechte außer Kraft zu setzen oder den BR sogar insgesamt zu ignorieren, klein bei? Oder versucht der BR kämpferisch mit rechtlichen Mitteln, die berechtigten Interessen der Beschäftigten durchzusetzen?
Aus unserem erfahrenen Team beraten Collegial, Nah und Hilfreich insbesondere: Markus Neuhaus, Nadine Burgsmüller, Javier Davila Cano und Gerda Reichel.
CNH Newsletter 2025 Nr. 2
Mit der zweiten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir
über:
- die Frage, ob die Einsetzung zweier Einigungsstellen auf der Ebene des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats bei Regelung derselben Angelegenheit möglich ist,
- die Frage, ob man nach einer unwirksamen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist, bei der der Arbeitnehmer freigestellt war, Annahmeverzugslohn fordern kann und
- die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Prozess, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Anpassung seiner Bezüge geltend macht.
CNH Newsletter 2025 Nr. 1
Mit der erste Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir
über:
- die Frage, ob und wann Ruhepausen zu vergüten sind,
- die Frage, wann Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Überstundenzuschläge haben und
- die Frage des Beweiswertes einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung.