CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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RECHTSANWÄLTIN WIRTSCHAFTSMEDIATORIN (IHK)

Sandra Rahmfeld

 

 

Kathrin Krupp

Rechtsanwältin Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Jahrgang 1970
aufgewachsen in Bremen

 

 

 

Lebenslauf

seit 2022
Rechtsanwältin in der Kanzlei CNH-Anwälte
in Essen (Teilzeit)

2004 – bis heute
im öffentlichen Dienst
Revision

2002 – 2004
Personalreferentin
Steag AG

1999 – 2001
kauf. Mitarbeiterin Personalabteilung
RAG Aktiengesellschaft

1997 – 1999
Referendariat in Niedersachsen
(mit Wahlstation bei der RAG Aktiengesellschaft)

1996 – 1997
Stahlwerke Bremen
Werksstudentin/Personalabteilung

1991 – 1996
Studium der Rechtswissenschaften in Bremen
(Schwerpunkt Arbeitsrecht)

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

Durch meine unterschiedlichen Tätigkeiten habe ich die Sicht- und Arbeitsweise aus der Arbeitgeber:innen – und Arbeitnehmer:innenperspektive kennengelernt. Mir sind die Abläufe in der Industrie und in der öffentlichen Verwaltung vertraut, so dass ich meine Erfahrungen bei der Vertretung unserer Mandant:innen aus der Arbeitnehmerschaft sehr gut einbringen kann.

 

Mitgliedschaften

  • Mitglied in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

Unser langjähriger Gesellschafter Ralf Heidemann hat unsere Kanzlei zum 01.01.2020 verlassen. Er sitzt nun im Kennedyplatz 6 in 45127 Essen. Dieser link https://www.br-anwaelte.de/standorte/essen-mitte.html enthält die weiteren Kontaktdaten unseres Kooperationspartners im Netzwerk BR-Anwälte. Glück Auf!

Aktuelles
CNH Newsletter 2024 Nr. 1

Mit der ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2024 informieren wir über:

  • die fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung,
  • die Frage des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausspruch einer Kündigung und
  • die Frage der Sozialauswahl bei einer etappenweise Stilllegung des
    Betriebes


CNH Newsletter 2023 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2023 informieren wir

über:

  • die Frage der Zulässigkeit des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langdauernder Erkrankung, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat,
  • die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe und
  • die Wirksamkeit eines gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats erteilten Hausverbotes.