CNH Anwälte - Fachkanzlei Arbeitsrecht
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RECHTSANWÄLTIN WIRTSCHAFTSMEDIATORIN (IHK)

Sandra Rahmfeld

 

 

Kathrin Krupp

Rechtsanwältin Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Jahrgang 1970
aufgewachsen in Bremen

 

 

 

Lebenslauf

seit 2022
Rechtsanwältin in der Kanzlei CNH-Anwälte
in Essen (Teilzeit)

2004 – bis heute
im öffentlichen Dienst
Revision

2002 – 2004
Personalreferentin
Steag AG

1999 – 2001
kauf. Mitarbeiterin Personalabteilung
RAG Aktiengesellschaft

1997 – 1999
Referendariat in Niedersachsen
(mit Wahlstation bei der RAG Aktiengesellschaft)

1996 – 1997
Stahlwerke Bremen
Werksstudentin/Personalabteilung

1991 – 1996
Studium der Rechtswissenschaften in Bremen
(Schwerpunkt Arbeitsrecht)

 

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

Durch meine unterschiedlichen Tätigkeiten habe ich die Sicht- und Arbeitsweise aus der Arbeitgeber:innen – und Arbeitnehmer:innenperspektive kennengelernt. Mir sind die Abläufe in der Industrie und in der öffentlichen Verwaltung vertraut, so dass ich meine Erfahrungen bei der Vertretung unserer Mandant:innen aus der Arbeitnehmerschaft sehr gut einbringen kann.

 

Mitgliedschaften

  • Mitglied in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di


Aktuelles
CNH Newsletter 2025 Nr. 4

Mit der vierten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir über:

  • die Frage, ob ein Anspruch auf Anpassung eines Aufhebungsvertrages wegen eines später vereinbartem Freiwilligenprogramm besteht,
  • die Frage, ob einem Betriebsratsmitglied eine eigene Mailadresse zusteht und
  • die Frage ob eine Benachteiligung dadurch eintritt, dass das befristete Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nicht verlängert wird.


CNH Newsletter 2025 Nr. 3

Mit der dritten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2025 informieren wir

über:

  1. die Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem befristet Beschäftigten, der zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde, keinen Folgevertrag anbietet,
  2. die Frage, ob Beschäftigte durch einen Prozessvergleich wirksam auf Urlaubsansprüche verzichten können und 
  3. die Frage des aktiven Wahlrechts von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.